Pressemitteilungen


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10.01.2024 - FGW e.V. veröffentlicht die zweite Revision des Leitfadens “Anlagenzertifikat Typ B, Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung“

Berlin, 10.01.2024 – FGW e.V. veröffentlicht die zweite Revision des Leitfadens „Anlagenzertifikat Typ B Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung“ zur Unterstützung der Beantragung und Bearbeitung eines Anlagenzertifikats Typ B.

Das Dokument wurde von den Vertretern verschiedener Verbände und Zertifizierungsstellen der regelmäßig stattfindenden Verbändegespräche erarbeitet. Die neue Revision des Leitfadens enthält eine umfassende Abhandlung der Themen Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung. Der Leitfaden soll bei der Beantragung und Bearbeitung des „Anlagenzertifikats Typ B“ und des „Anlagenzertifikats Typ B unter Auflage“ eine Unterstützung geben. Das „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“ ist seit dem 05.10.2022 als Beiblatt 2 der TR 8 Rev. 9 veröffentlicht.

Der Leitfaden „Anlagenzertifikat Typ B, Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung“ steht ab sofort auf der FGW-Webseite zum Download zur Verfügung: https://wind-fgw.de/themen/zertifzierung-von-eze-eza/

05.01.2024 - FGW e.V. verabschiedet Revision 12 der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“

Berlin, d. 5.1.2024– Der FGW-Fachausschuss Windpotenzial hat auf der Sitzung am 28.11.2023 die zwölfte Revision der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ verabschiedet.

Der Fachausschuss Windpotenzial (FAWP) hat für die Revision 12 der TR 6 die gesamte Richtlinie sprachlich und inhaltlich im Hinblick auf die zu erfüllenden Anforderungen eines TR 6-Gutachtens überarbeitet. Es ist nun sprachlich klar geregelt, welche Anforderungen einzuhalten sind (Muss-Bestimmung), von welchen nur mit Begründung abgewichen werden darf (Soll-Bestimmung) oder, welche als Empfehlung zu verstehen sind (Kann-Bestimmung).

Im Zuge dieser Überarbeitung wurden zudem die Anforderungen an die Repräsentativität neu formuliert und ein Verfahren (bezeichnet als T-RIX) erarbeitet, das mit Hilfe des Ruggedness-Index (RIX) zulässige Abstände für die Anwendung von Eingangsdaten (Windmessungen oder Vergleichs-WEA) je nach Komplexität von Standorten berechnen kann. Das Verfahren ist im Anhang der TR 6 beschrieben. Eine Veröffentlichung zu diesem neuen Verfahren ist hier zu finden: https://zenodo.org/records/10078649.

Zusätzlich wurden die Anforderungen zum einen an die „Datenintegrität“ in Bezug auf Windmessungen und Vergleichs-WEA konkretisiert und zum anderen die an die Dokumentation zu einem TR 6-Gutachten neu formuliert.

Es wurde eine Übergangszeit für den Revisionswechsel bis zum 01.07.2024 vereinbart. Zum Umgang mit dem Revisionswechsel insbesondere für Zusatzdokumente und Standortgütenachweise hat der FAWP eine Stellungnahme abgestimmt und veröffentlicht. Diese ist auf der Webseite von FGW e. V. unter Bekanntmachungen zu finden.

Die deutsche Fassung der TR 6 Revision 12 kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und ist ab Anfang 2024 erhältlich.

05.01.2024 - FGW e.V. revisioniert TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“

Berlin, 5.1.2024 – Der FGW-Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag hat am 20.12.2023 die Revision 3 der TR 10 verabschiedet.

Die TR 10 des FGW e.V. spezifiziert die im EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023 festgelegte Überprüfung der Standortgüte von Windparks nach fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, nach welchem entgangene Erträge quantifiziert werden können. Die Technische Richtlinie der FGW stellt die Grundlage für die Bestimmung der Standortgüte im Betrieb dar und ist maßgeblich relevant für die Definition der Vergütung für die im Ausschreibeverfahren bestehenden Windenergieprojekte.

Die bedeutendste Änderung durch Revision 3 ist, dass nur das sogenannte detaillierte Verfahren zur Anwendung kommt. Zukünftig werden alle entgangenen Erträge, also auch die durch das Einspeisemanagement und die Direktvermarktung, über das TR 10 Verfahren berechnet. Das vereinfachte Verfahren für zeitliche Verfügbarkeiten von 97% oder besser entfällt. Grund hierfür sind fehlende Informationen bei den Abrechnungen sowohl zum Einspeisemanagement wie auch zur Direktvermarktung. Da aus den Abrechnungen die Zeiträume, für die eine Entschädigung erfolgt ist, nicht hervorgeht, können diese auch in den Betriebsdaten nicht identifiziert werden. Nach Revision 3 werden diese Zeiträume nun über die Statusmeldungen bestimmt und die zugehörigen entgangenen Erträge für den Standortertrag ermittelt. Die Abrechnungen zum Einspeisemanagement und Direktvermarktung bleiben hiervon unberührt.

Des Weiteren ist der Abschnitt zur Validierung der Zuordnungslisten um den Umgang mit Betriebszustandsinformationen erweitert worden. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung der TR 10 alle Informationen zur Interpretation der Statusmeldungen vorliegen.

Neu ist zu dem die Möglichkeit, unplausible Statusmeldungen einer validierten Zuordnungsliste als Kommentierung bei FGW e. V. zu melden.

Für Ausnahmefälle, in denen aus den Betriebsdaten die notwendigen Soll-Leistungswerte nicht zu ermitteln sind, ist ein Ersatzverfahren aufgenommen worden.

Die deutsche Fassung der TR 10 Revision 3 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und wird Anfang 2024 zur Verfügung stehen.

24.01.2023 - veröffentlicht Revision 18 der TR 2 „Bestimmung von Leistungskennlinien und standardisierten Energieerträgen“

Berlin, d. 24.01.2023 – Der Fachausschuss Leistungskennlinie hat die 18. Revision der TR 2 „Bestimmung von Leistungskennlinien und standardisierten Energieerträgen“ verabschiedet.

 

Mit der Revision 18 wird auf die dritte Edition der internationalen Norm zur Leistungskennlinienvermessung (IEC 61400-12-1 bzw. DIN EN 61400-12-1) reagiert. Die IEC-Norm, die die Grundlage für die FGW TR 2 bildet, wurde thematisch in verschiedene Teile aufgesplittet. Die Verweise in der TR 2 sind dementsprechend auf die aktuellen Editionen der IEC-Normen angepasst worden.

Der bis jetzt als Ergänzung zur Revision 17 veröffentlichte Anhang B zur Nennleistungsanpassung ist in die Revision 18 aufgenommen worden.

Die Revision 18 ersetzt alle vorherigen Revisionen der TR 2. Sie kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ in Deutsch und Englisch bestellt werden.

04.10.2022 - veröffentlicht erstmalig den Leitfaden “Anlagenzertifikat Typ B“

Berlin, 04.10.2022 – FGW e.V. veröffentlicht erstmalig einen Leitfaden “Anlagenzertifikat Typ B“ zur Unterstützung der Beantragung und Bearbeitung eines Anlagenzertifikats Typ B.

Der Leitfaden “Anlagenzertifikat Typ B“ steht ab sofort auf der FGW-Website zum Download zur Verfügung:

https://wind-fgw.de/wp-content/uploads/2022/10/221004_Leitfaden_Anlagenzertifikat-B_Rev1.pdf

Das Dokument wurde durch die Teilnehmer des regelmäßigen Verbändegesprächs erarbeitet, insbesondere durch die dort vertretenden Verbände und Zertifizierungsstellen. Der Leitfaden soll eine Unterstützung bei der Beantragung und Bearbeitung des Anlagenzertifikats Typ B und des Anlagenzertifikats Typ B unter Auflage geben. Letzteres ist seit dem 24.08.2022 als Beiblatt 2 der TR 8 Rev. 9 „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“ veröffentlicht.

27.09.2022 - veröffentlicht notifizierte Technische Richtlinien TR 3 Revision 26 und TR 4 Revision 10

Berlin, 27.09.2022 – Die FGW e.V. veröffentlicht die, nach durchlaufen des Notifizierungsvefahrens im Fachausschuss Elektrische Eigenschaften (FAEE) am 04.05.2022 beschlossenen, Technischen Richtlinien TR 3 Revision 26 und TR 4 Revision 10.

 

Die TR 3 Revision 26 enthält jetzt Einarbeitungen aus dem Forschungsprojekt Netzharmonie sowie Erkenntnisse aus MT21 der IEC 61400-21-4. Das Einzelnachweisverfahren wurde vom Anhang in das Hauptdokument überführt, es gibt eine Bestimmung der Latenzzeit des Testaufbaus und ein neues Verfahren für LFSM-U und -O (P(f)).

 

Die TR 4 Revision 10 enthält neuere Entwicklungen aus der IEC 61400-27 und der IEC 61400-21-4. EMT-Modelle werden behandelt und ein Nachweisverfahren aufgesetzt. Die TR 4 nimmt damit einen vor allem für Offshore-Windenergieanlagen relevanten Aspekt auf. Ebenso werden generische, plattform-unabhängige Modelle behandelt.

Die deutsche und die englische Fassung der TR 3 Rev. 26 können über die Webseite der FGW bezogen werden. Außerdem ist eine Vergleichsversion von Rev. 25 und Rev. 26 der TR 3 erhältlich. Die englische Version der TR 4 Rev. 10 sowie die Vergleichsversion zur TR 4 Rev. 9 auf deutsch werden ebenfalls in den kommenden Tagen erhältlich sein.

24.08.2022 - Fachausschuss Elektrische Eigenschaften (FAEE)

Berlin, 24.08.2022 – Beiblatt 2 zur kurzfristigen Umsetzung der mit Änderung der NELEV vom 30.07.2022 in § 2 (2b) eingeführten Option eines „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“

 

Der Fachausschuss Elektrische Eigenschaften (FAEE) beschließt die Änderung der Revision 9 der Technischen Richtlinie Teil 8 (TR 8).

Das Beiblatt 2 dient der kurzfristigen Umsetzung der mit Änderung der NELEV vom 30.07.2022 in § 2 (2b) eingeführten Option eines „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“ und ist ab sofort gültig.

05.04.2022 – Der FGW-Fachausschuss Elektrische Eigenschaften (FAEE) beschließt eine Anpassung in der TR 8 Rev. 9

Berlin, 05.04.2022 – Der FGW-FAEE der TR 8 beschließt zur Rev. 9 die Anpassung einer fehlerhaften Formulierung des Kapitels A.1.2.2.1.3

Die Wirkleistungsreduktion ist nach Kapitel 10.2.1.2 der VDE-AR-N 4110 lediglich zum Zwecke der Blindleistungsbereitstellung (sogenannte Blindleistungspriorisierung) zulässig und nicht generell, wie in Kapitel A.1.2.2.1.3 der FGW TR 8 Rev. 9 beschrieben. Dies wurde zuletzt durch den VDE FNN im Rahmen der FAQ-Veröffentlichung präzisiert bestätigt (https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110).

In diesem Kontext wurde durch den FAEE (Fachausschuss Elektrische Eigenschaften) am 05.04.2022 beschlossen, in Kapitel A.1.2.2.1.3 der FGW TR 8 Rev. 9 die fehlerhafte Formulierung im Feld „Bemerkungen“:

„Bei Spannungsänderungen am Netzanschlusspunkt von <= 10 % Uc mit Spannungsgradienten von >= 5% Uc/min innerhalb des Spannungsbandes von 90% Uc bis 110% Uc darf die EZA die Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisung reduzieren.“

mit der nachfolgenden Formulierung anzupassen:

„Bei Spannungsänderungen am Netzanschlusspunkt von <= 10 % Uc mit Spannungsgradienten von >= 5% Uc/min außerhalb des Spannungsbandes von 90% Uc bis 110% Uc darf die EZA die Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisung reduzieren.“

Für das Beiblatt gelten die Übergangsfristen gemäß des VDE FNN FAQ-Beschlusses.

Alle Anlagen mit letzter Anmeldung bis 01.07.2022 werden geduldet. Dies gilt demnach auch für Erzeugungsanlagen, die bis zu diesem Datum installiert und in Betrieb genommen wurden. Wird eine Anmeldung aufgrund einer Leistungsanpassung nach dem 01.07.2022 überarbeitet, gilt dies als neue Anmeldung. Damit müssen die Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden.

Aktuelle Informationen siehe FGW-Webseite: https://wind-fgw.de/themen/richtlinienarbeit/

03.02.2022 FGW e.V. - FGW-Gespräche zur Nachweisführung der Konformität mit Netzanschlussregeln bei 135-950 kW-Anlagen verzeichnen ersten Erfolg

Berlin – Gelungener Auftakt zur Webinar-Reihe „Erfolgreicher Netzanschluss für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz für Betreiber, Fachplaner und Installateure“

 

FGW e.V. hat mit Verbändevertretern der erneuerbaren Energieerzeugung die Problematik der Engpasssituation bei der Bearbeitung von Netzanschlüssen von dezentralen Einspeisern diskutiert. Eine Ursache ist das unzureichende Knowhow der Anwender wie Installateure, Fachplaner und Betreiber bezüglich der im Antrag geforderten Informationen und Dokumente. Um diese Wissenslücke zu schließen, wurde von FGW eine Webinar-Reihe zum Thema Netzanschluss-Zertifizierung initiiert. Am 28.01.2022 startete mit über 150 Teilnehmern erfolgreich das erste Webinar mit dem ersten von bisher geplant drei Seminarinhalten. Dabei werden die Themenkomplexe „Anlagenzertifikat B“, „Inbetriebsetzungserklärung & Konformitätserklärung“ sowie „Grundlagen & Netzanschlussantrag“ von erfahrenen Zertifizierern an praktischen Beispielen vorgestellt. Durch den Fokus auf auszufüllende und einzureichende Dokumente soll das erforderliche Wissen vermittelt werden, den Prozess des Netzanschlussverfahrens ohne Verzögerungen zu durchlaufen. Ganz im Sinne des Koalitionsvertrags hat somit ein erster Schritt stattgefunden, die Netzanschlüsse und die Zertifizierung zu beschleunigen. Weitere Sitzungen der Verbände werden stattfinden, um gemeinsam Lösungen für ein optimiertes Netzanschlussverfahren im Sinne der Energiewende sowie gleichzeitig der Netzsicherheit zu erarbeiten.

 

Aktuelle Informationen https://wind-fgw.de/aktivitaeten/fgw-seminare

12.01.2022 FGW e.V. - Nächster Ringversuch zur TR 10 Rev. 2 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ startet
Berlin, 12.01.2022 – Ab sofort können sich Interessierte zum Teil I des Ringversuchs 2022 zur TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ anmelden

 

Mit dem EEG 2017 wurde die Überprüfung der Standorterträge von Windenergieanlagen nach fünf, zehn und fünfzehn Jahren Betriebszeit eingeführt. Die FGW Technische Richtlinie 10 (TR 10 Rev. 2) beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der Standorterträge und Standortgüte nach den Vorgaben des EEG.

 

Zur Qualitätssicherung müssen für die TR 10 akkreditierte Prüflabore jährlich an einem Ringversuch zur TR 10 teilnehmen.

 

Der Ringversuch der FGW im Jahr 2022 zur TR 10 Revision 2 wird in zwei Teilen stattfinden. Der erste Teil des Ringversuchs 2022 wird eine inhaltliche Wiederholung des Ringversuchs 2021 sein.

 

Der anschließende zweite Teil des Ringversuchs wird weitere Inhalte der TR 10 umfassen, die im bisherigen Ringversuch nicht abgefragt wurden. Für die Teilnahme am zweiten Teil des Ringversuchs 2022 wird eine erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch 2021 oder am Teil I des Ringversuch 2022 vorausgesetzt.

 

Teil I startet im Januar 2022. Eine Anmeldung ist ab sofort möglich. Teil II wird voraussichtlich im April folgen. Aktuelle Informationen und das Anmeldeformular werden auf der FGW-Webseite zur Verfügung gestellt: https://wind-fgw.de/themen/ring-und-vergleichsversuche/.

12.10.2021 FGW e.V. - 1. Ringversuch TR 10 Rev. 2 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ erfolgreich abgeschlossen
Berlin, d. 12.10.2021 – Der 1. Ringversuch zur „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ nach TR 10 Rev. 2 ist erfolgreich abgeschlossen.

Die erste Phase zum Führen eines FGW-Konformitätssiegels ist erfolgreich abgeschlossen. In einem ersten Ringversuch nach TR 10 Rev. 2 haben sich acht Firmen qualifiziert. Eine vollständige Zulassung wird durch das Bestehen eines 2. Teils im 1. Halbjahr 2022 erfolgen. Dieses Verfahren steht allen Interessierten offen. FGW e.V. freut sich über entsprechende Bewerbung.

 

Mit dem EEG 2017 wurde die Überprüfung der Standorterträge von Windenergieanlagen nach 5, 10 und 15 Jahren Betriebszeit eingeführt. Die FGW Technische Richtlinie 10 (TR 10) beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der Standorterträge und Standortgüte nach den Vorgaben des EEG.

 

Der Abschlussbericht wird auf der FGW-Webseite zur Verfügung gestellt:

https://wind-fgw.de/themen/ring-und-vergleichsversuche/.

21.07.2021 FGW e.V. veröffentlicht Abschlussbericht zum Ringversuch zur Revision 19 der TR 1
Berlin, d. 21.07.2021 – Der von der FGW durchgeführte Ringversuch zur Revision 19 der TR 1 „Bestimmung der Schallemissionswerte“ wurde erfolgreich beendet und der Abschlussbericht veröffentlicht.

 

Die TR 1 wurde mit Veröffentlichung der 19. Revision zum 01.03.2021 vollständig überarbeitet und an die Vorgaben aus der IEC 61400-11 Ed. 3.1 angepasst. Hierzu hat die FGW von März bis Juni 2021 einen Ringversuch durchgeführt. Der Ringversuch sollte die Vergleichbarkeit von Ergebnissen sicherstellen bzw. die Qualität der Anwender der FGW-Richtlinie ermitteln.

Anhand eines realen Messdatensatzes waren von den Teilnehmenden der immissionsrelevante Schallleistungspegel und die tonale Wahrnehmbarkeit auszuwerten. Zum Bestehen mussten die Grenzwerte von ± 0,2 bzw. ± 0,5 dB eingehalten werden. Durch die Bereitstellung eines Zwischenberichtes nach der ersten Ergebnisabgabe und die Durchführung einer 2. Runde hatten alle Teilnehmenden die Möglichkeit ihre Ergebnisse nachzubessern. Es gab keine Voraussetzungen für die Teilnahme am Ringversuch. Teilgenommen haben 16 Institutionen und Unternehmen.

Die Ergebnisse zeigen, dass durch alle Teilnehmenden eine sehr gute Vergleichbarkeit bei der Anwendung der TR 1 Revision 19 gegeben ist. Alle Teilnehmenden haben den ersten Aufgabenpunkt zum „immissionsrelevanter Schallleistungspegel“ erfolgreich abgeschlossen. Beim zweiten genannten Aufgabenpunkt „Tonale Wahrnehmbarkeit“ konnte lediglich ein Teilnehmer den Grenzbereich nicht erfüllen.

Im Bereich der Ermittlung der Messunsicherheiten und der Bestimmung der Frequenz der Töne gleichen Ursprungs kam es zu größeren Differenzen zwischen den Teilnehmenden. Deshalb soll hier ein Austausch zwischen den Teilnehmenden stattfinden, um die Ursachen für die Differenzen zu analysieren und gegebenenfalls das beschriebene Vorgehen in der Revision 19 in diesen Punkten zu verdeutlichen.

Der Abschlussbericht wird auf der FGW Webseite zur Verfügung gestellt: https://wind-fgw.de/themen/ring-und-vergleichsversuche/.

30.06.2021 FGW e.V. startet öffentliche und zweisprachige Konsultation für Nachweise der Netzanschlusskonformität

FGW e.V. startet öffentliche und zweisprachige Konsultation für Nachweise der Netzanschlusskonformität

  • FGW-Regelwerk nach Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 (Requirements for Generators, RfG) auf der Agenda

 

Berlin, 29.06.2021 – Zu den aktuellen Entwürfen der FGW-Richtlinien TR 3, TR 4 und TR 8 wird erneut ein öffentliches Konsultationsverfahren auf Deutsch und Englisch stattfinden. Das Verfahren bietet Firmen ohne Mitgliedschaft bei der FGW sowie auch internationalen Firmen die Möglichkeit zur Kommentierung und soll somit für mehr Transparenz sorgen.

Im Fokus der Arbeiten für die neuen Revisionen standen die Fehlerbehebung, die Umstrukturierung sowie die Umsetzung zurückgestellter Arbeiten aus der letzten Revision. Des Weiteren wurden in der TR 3 u.a. die Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt Netzharmonie überführt. Ein relevantes Thema in der TR 4 war das Aufsetzen eines Verfahrens für EMT-Modelle, womit erstmals Offshore-WEA relevante Aspekte aufgenommen wurden sowie die Integration erster Ansätze zu generischen, plattformunabhängigen Modellen. In der TR 8 wird die Nachweisführung für die Höchstspannung umgesetzt.

Die drei unabhängigen öffentlichen Konsultationen zu den drei Richtlinien finden zeitlich versetzt zueinander statt. Die öffentliche Konsultation der TR 3 beginnt am 19.07.2021, die der TR 4 am 23.08.2021 und die der TR 8 Anfang 2022. Die Veröffentlichung von TR 3 (Rev. 26) und TR 4 (Rev. 10) ist für Mitte 2022 und die der TR 8 (Rev. 10) für Ende 2022 geplant.

 

Bedingungen für Teilnehmer der öffentlichen Konsultation

 

Die Konsultation findet gemäß der erweiterten Geschäftsordnung des FAEE statt.

 

Interessierte Teilnehmer müssen sich vor Abschluss der Kommentierungsphase über den FGW-Shop bei FGW registrieren und dazu die allgemeine sowie die erweiterten FAEE-Gremiengeschäftsordnungen sowie die FGW-Compliance-Richtlinie anerkennen. Die Anerkennung umfasst insbesondere auch die Anerkennung der vollumfänglichen Abtretung der Verwertungsrechte zu allen in die Richtlinien eingebrachten Inhalte.

 

Mit der Registrierungsgebühr erwerben die Teilnehmer

 

1. den jeweiligen Kommentierungsentwurf,

2. die Berechtigung zur Teilnahme zu den Konsultationsterminen, zu denen die eingereichten Kommentare behandelt werden sowie

3. die nach Abschluss des Revisionszyklus veröffentlichte jeweilige Technische Richtlinie selbst.

 

Im Anschluss an die Registrierung können Teilnehmer über eine bereitgestellte Kommentarliste die Entwurfsunterlage kommentieren. Die Konsultationsfristen für die spätestmögliche Kommentarabgabe sind u.a. in den Kommentarlisten selbst aufgeführt und wurden für folgende Zeiträume geplant:

 

  • TR 3: 19.07.- 16.09.2021
  • TR 4: 23.08.- 21.10.2021
  • TR 8: voraussichtlich ab Ende Januar 2022

 

Bitte beachten Sie, dass Kommentare, die in der Kommentarliste enthaltene Hinweise nicht berücksichtigen, ggf. nicht bearbeitet werden.

 

Interessenten, die zu Konsultationsbeginn eine Nachricht erhalten möchten, können sich unter publicconsultation@wind-fgw.de auf einen Verteiler setzen lassen. Fragen zu der öffentlichen Konsultation können an die gleiche Adresse gerichtet werden.

 

Bedingungen für Teilnehmer der öffentlichen Konsultation

22.04.2021 - FGW e.V. revisioniert TR 10 "Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme"

Berlin, d. 22.04.2021 – Der FGW-Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag hat am 31.03.2021 die Revision 2 der TR 10 und das Zulassungsverfahren durch den neugegründeten FGW Beirat „EEG-Kategorisierung“ für die Prüfung von Zuordnungslisten verabschiedet.

Die TR 10 spezifiziert die im EEG 2017 bzw. EEG 2021 festgelegte Überprüfung der Standortgüte nach fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, nach welchem entgangene Erträge quantifiziert werden können. Die Richtlinie stellt weiterhin die Grundlage für die Bestimmung der Standortgüte im Betrieb dar und ist maßgeblich relevant für die Definition der Vergütung für die im Ausschreibeverfahren bestehenden Windenergieprojekte.

Die Änderungen in der Revision 2 sind rein formeller Natur und betreffen ausschließlich die Rahmenbedingungen für das Zulassungsverfahren für die Erstellung von Konformitätsbescheinigungen. Die Konformitätsbescheinigungen belegen die Prüfung und Validierung der Statusmeldungszuordnung einer WEA in die EEG-Verfügbarkeitskategorien, die zunächst vom Hersteller der WEA vorgenommen wurde. Das Zulassungsverfahren wurde auf eine personenbezogene Zulassung umgestellt. Der für die Zulassung zuständige neue FGW Beirat EEG-Kategorisierung wurde gleichzeitig mit der Verabschiedung der Revision 2 gegründet. Er setzt sich aus drei gewählten Mitgliedern des Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag zusammen (zwei Hersteller und ein Betreiber/Betriebsführer). Diese drei Vertreter entscheiden zusammen über Anträge für die Prüfung der Zuordnungslisten und die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen.

Bewerbungen für die personengebundene Zulassung der Prüfung und Validierung der Zuordnungslisten können ab sofort eingereicht werden. Alle Information finden Sie dazu auf unserer Internetseite: https://wind-fgw.de/themen/zulassungsverfahren-pruefung-der-eeg-kategorisierung-tr10/.

Sobald erste validierte Zuordnungslisten mit Konformitätsbescheinigung vorliegen, wird die FGW – ähnlich wie bei den Referenzerträgen – Listen der zugehörigen WEA Typen veröffentlichen.

Die deutsche Fassung der TR 10 Revision 2 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und wird ebenfalls in den kommenden Wochen zur Verfügung stehen.

01.03.2021 - FGW e.V. startet Ringversuch zur Revision 19 der TR 1 „Bestimmung der Schallemissionswerte“

Berlin, d. 01.03.2021 – Ab sofort können sich Interessierte zum Ringversuch zur Revision 19 der TR 1 anmelden.

 

Mit Veröffentlichung der Revision 19 der FGW Richtlinie TR 1 soll zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit von Ergebnissen bzw. zur Ermittlung der Qualität der Anwender der FGW-Richtlinie TR 1 Rev. 19 ein Ringversuch durchgeführt werden.

Prinzipiell kann jeder interessierte Teilnehmer, unabhängig der Mitgliedschaft im FGW e.V., an dem Ringversuch teilnehmen.

Der Austausch der Messdaten und der Ergebnisse laufen über die Geschäftsstelle des FGW e.V. und bleiben somit für alle Teilnehmer anonym.

Eine Anmeldung ist vom 01.03. bis zum 17.03.2021 möglich. Der Ringversuch startet dann zum 22.03.2021.

Bei Interesse bitte eine Email an info@wind-fgw.de mit Betreff “Ringversuchsteilnahme TR1” senden.

15.02.2021 – Der Fachausschuss Lärm hat auf der Sitzung am 26.01.2021 die 19. Revision der TR 1 „Bestimmung der Schallemissionswerte“ verabschiedet.

FGW e.V. verabschiedet Revision 19 der TR 1 „Bestimmung der Schallemissionswerte“

Berlin, d. 15.02.2021 – Der Fachausschuss Lärm hat auf der Sitzung am 26.01.2021 die 19. Revision der TR 1 „Bestimmung der Schallemissionswerte“ verabschiedet.

Die TR 1 wurde in ihrer 19. Revision vollständig überarbeitet und richtet sich nun an den Vorgaben aus der IEC 61400-11 Ed. 3.1. Darüber hinaus wurden die Anforderungen gerade in Bezug auf die schalltechnische Nachweisführung nach BImSchG erweitert und bestimmte Angaben konkretisiert (z. B. zu verwendender Toleranzbereich der Leistungskennlinie oder zu verwendende Frequenzauflösung der Schmalbandanalyse).

Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der schalltechnischen Parameter wie Schallleistungspegel und Tonhaltigkeit im Nahbereich einer Windenergieanlage (WEA) für Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe in WEA- und betriebsmodusabhängigen Windgeschwindigkeitsklassen mit einer Intervallbreite von 0,5 m/s. Die bisher verwendete, vor allem im Nachweisverfahren nach BImSchG üblichen, Angaben in den standardisierten Windgeschwindigkeitsklassen von 6 m/s bis 10 m/s auf 10 m über Grund entfällt. Ersatzweise wird für jede Windgeschwindigkeitsklasse in Nabenhöhe die korrespondierende Windgeschwindigkeit in 10 m über Grund angegeben.

Bei der Ermittlung der Messunsicherheit wurde gegenüber der IEC 61400-11 Ed. 3.1 ein anderer Ansatz gewählt. Darüber hinaus wurde noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die ermittelte Messunsicherheit die Qualität der Einzelvermessung wiederspiegelt. Sie damit nicht als Maß für die Reproduzierbarkeit einer Messung anzusehen und folglich nicht auf das Messergebnis aufzuschlagen.

Neben der objektiven Beschreibung der schalltechnischen Eigenschaften wurde in der Revision 19 wesentlich mehr Wert auf die subjektive Beschreibung des von der WEA abgestrahlten Geräusches gelegt. Dies bezieht sich vor allem auf den immissionsrelevanten Fernbereich.

Ab dem 01.03.2021 ist zur Bestimmung der Schallemission von WEA die Revision 19 der TR 1 maßgeblich. Alle früheren Revisionen der TR 1 behalten, gerade im Bezug auf derzeitig laufende Nachweisverfahren nach BImSchG, weiterhin ihre Gültigkeit.

Die deutsche Fassung der Revision 19 kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und ist in Kürze erhältlich.

12.11.2020 - FGW e.V. revisioniert TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“

FGW e.V. revisioniert TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“

 

Berlin, d. 12.11.20202 – Der FGW-Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag hat am 26.10.2020 die Revision 1 der TR 10 verabschiedet.

Die TR 10 spezifiziert die im EEG 2017 festgelegte Überprüfung der Standortgüte nach fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, nach welchem entgangene Erträge quantifiziert werden können. Die Richtlinie stellt weiterhin die Grundlage für die Bestimmung der Standortgüte im Betrieb dar und ist maßgeblich relevant für die Definition der Vergütung für die im Ausschreibeverfahren des EEG 2017 bestehenden Windenergieprojekte.

Einen Schwerpunkt der ersten Überarbeitung der TR 10 betrifft das Kapitel 3 zur Zuordnung der Statusmeldungen und deren Prüfung. Prozess und Umfang der Prüfung durch eine konformitätsbewertende Stelle werden nun deutlich konkretisiert. Neu ist zudem, dass die Zulassung der konformitätsbewertenden Stellen über einen FGW Beirat erfolgt. Dieser Beirat wird momentan gegründet und damit sichergestellt, dass die ersten Konformitätsbescheinigungen für geprüfte Zuordnungslisten in Kürze ausgestellt werden können. Ähnlich wie bei den Referenzerträgen wird die FGW Listen von WEA Typen veröffentlichen für deren Statusmeldungen Konformitätsbescheinigungen vorliegen.

Weitere Änderungen der Revision 1 betreffen die Beschreibung zur Ermittlung der zeitlichen Verfügbarkeit sowie weitere Klarstellungen hinsichtlich der Zuordnungen. Durch die erfolgreichen Tests und vergleichende Datenanalysen der im Fachausschuss vertretenen Gutachter und Betreiber, konnte das detaillierte Verfahren zur Ermittlung entgangener Erträge an entscheidenden Stellen konkretisiert und verdeutlicht werden.

Zur Qualitätssicherung wird mit Revision 1 eingeführt, dass für TR 10 akkreditierte Prüflabore jährlich an einem Ringversuch zur TR 10 teilnehmen müssen. (Interessenten für den ersten Ringversuch im Dezember können sich über info@wind-fgw.de mit dem Betreff „Ringversuch TR10“ melden.)

Die deutsche Fassung der TR 10 Revision 1 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und wird ebenfalls in den kommenden Wochen zur Verfügung stehen.

12.11.2020 - FGW e.V. verabschiedet Revision 11 der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“

FGW e.V. verabschiedet Revision 11 der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“

 

Berlin, d. 12.11.2020 – Der Fachausschuss Windpotenzial hat auf der Sitzung am 21.09.2020 die elfte Revision der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ verabschiedet.

 

Neben einer neuen übersichtlicheren Strukturierung der Kapitel in der TR 6 betreffen die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Überarbeitungen in Revision 11 die Bereiche Anforderungen an Windmessungen – insbesondere bei Fernmessverfahren, Messtrategien und die Unsicherheitsbetrachtung.

Zudem wurde ein neues Verfahren zur Plausibilisierung von Fernmessgeräten mit Hilfe eines weiteren Fernmessgerätes aufgenommen. Das Verfahren ermöglicht die Fertigstellung eines Windgutachtens, auch wenn die nach spätestens 30 Monaten nötige Nachverifikation eines Fernmessgerätes an einem Messmast noch nicht vorliegt.

Ab dem 01.01.2021 ist zur Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen die Revision 11 der TR 6 maßgeblich und ersetzt damit alle früheren Revisionen der TR 6.

Die deutsche Fassung der Revision 11 kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und ist in Kürze erhältlich.

04.11.2020 - FGW veröffentlicht TR7-Ergänzung „Prüfung von elektrischen Eigenschaften von dezentralen Einspeisern im Betrieb (Prüfung in der Betriebsphase nach VDE-FNN)” mit Prüfvorgaben

Berlin, d. 04.11.2020 – FGW veröffentlicht TR7-Ergänzung „Prüfung von elektrischen Eigenschaften von dezentralen Einspeisern im Betrieb (Prüfung in der Betriebsphase nach VDE-FNN)” mit Prüfvorgaben

 

Die Verordnung 2016/631 der EU-Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, bekannt als Network Code „Requirements for Generators (RfG)“, legt im Artikel 41 fest, dass der zuständige Netzbetreiber für die Überwachung von Erzeugungsanlagen, die in seinem Netzgebiet angeschlossenen sind, über ihre gesamte Lebensdauer verantwortlich ist. Die nationale Umsetzung findet sich in den Netzanschlussrichtlinien VDE-AR-N 4110:2018-11 und VDE-AR-N 4120:2018-11 im Kapitel 11.5.5 „Betriebsphase“ wieder.

Der Netzbetreiber kommt dieser Überwachungspflicht nach, wenn er sich alle vier Jahre vom Betreiber der Erzeugungsanlage entsprechende Nachweise vorlegen lässt. Die einzureichenden Nachweise sollen bestätigen, dass die technischen Mindestanforderungen, welche zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Anlagenzertifizierungsprozess nachgewiesen wurden, weiterhin erfüllt sind.

In diesem Kontext hat der Fachausschuss Instandhaltung (FAIH) der FGW e.V., mit dem Beiblatt „Prüfung von elektrischen Eigenschaften von dezentralen Einspeisern im Betrieb (Prüfung in der Betriebsphase nach VDE-FNN)” eine Ergänzung der Revision 1 der Technischen Richtlinie Teil 7 (TR 7) „Instandhaltung und Betrieb von Kraftwerken für Erneuerbare Energien“ Rubrik A „Allgemeiner Teil“ beschlossen. Die „Prüfung von elektrischen Eigenschaften von dezentralen Einspeisern im Betrieb (Prüfung in der Betriebsphase nach VDE-FNN)” ist eine Nachweisprüfung im Sinne der TR 7.

Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Nachweisprüfungen ist für die TR 7 Rubrik B1 „Fachspezifische Anwendungserläuterungen für Nachweisprüfungen“ geplant, als dessen zukünftiges Teilkapitel das vorliegende Beiblatt vermerkt wird. Die Rubrik B1 wird den Betreibern von Erneuerbaren Energien Kraftwerken eine Handlungsempfehlung über die Grundlagen, Umfänge, Qualifikationen, Bewertungen und Befugnisprozesse von relevanten Nachweisprüfungen liefern.

22.06.2020 - FGW veröffentlicht Revision 1 der TR 7 Rubrik A1 „Anlagenverantwortung“

FGW veröffentlicht Revision 1 der TR 7 Rubrik A1 „Anlagenverantwortung“

 

Berlin, d. 22.06.2020 – Mit TR 7 A1 Revision 1 schafft der Fachausschuss Betrieb und Instandhaltung wesentliche Grundlagen für eine rechtssichere Organisation und benennt mit der weiteren Ausarbeitung viele Beispiele, präzisere Rollen, Informationsflüsse und Handlungsempfehlungen.

 

Die Rubrik 1 bietet eine Handlungs- und Umsetzungshilfe zum Thema Anlagenverantwortung und Arbeitssicherheit im Bereich der Erneuerbaren Energien. Sie konkretisiert relevante Rollen für eine rechtssichere Organisation von Arbeiten an elektrischen Energieanlagen. Sie baut dazu auf den Grundlagen der VDE 0105-100 (DIN EN 50110-1) „Betrieb von elektrischen Anlagen“ auf.

Neben wirtschaftlichen Interessen hat der Betreiber die Verpflichtung, seine Erzeugungseinheit so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Der Betreiber trägt die Organisationsverantwortung für den sicheren Betrieb, auch dann, wenn externe Dienstleister an der Anlage arbeiten. Jede elektrische Anlage, an der Arbeiten vollzogen werden, muss unter der Verantwortung eines Anlagenverantwortlichen stehen. Weitere dort arbeitende Personen können sich in den Rollen des Arbeitsverantwortlichen, des Arbeitsteams und des Koordinators finden.

In diesem Kontext beschreibt die TR7 mit ihrer Rubrik A1 den Informationsfluss zwischen Betreiber, Betriebsführer, Netzbetreiber und weiteren Dienstleistern. Sie stellt eine Handlungsempfehlung zur Definition von Aufgaben, sowie deren Zuordnung und Kommunikation dar. Anhand von Beispielen aus der Branchenpraxis werden dem Anwender konkrete Lösungsmöglichkeiten angeboten.

Die Revision 1 veranschaulicht diese Beispiele graphisch. Weitere Änderung der Revision 1 betreffen eine Erweiterung der Begriffe und Definitionen, sowie die umfänglichere Ausgestaltung der Aufgaben der einzelnen Rollen.

Die Revision 1 ersetzt die vorherige Revision 0 der A1 und kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden.

17.03.2020 - FGW veröffentlicht Revision 8 der TR 5 „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“

Berlin, d. 17.03.2020 –Revision 8 der TR5 „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrags“ veröffentlicht.

Die TR5 Revision 8 vom 09.03.2020 integriert die Neuerungen bezüglich der Vermessung und Anpassung von Leistungskennlinien, die für die Bestimmung von Referenzerträgen eingesetzt werden.

Als Neuerungen sind hier insbesondere die Einführung der sogenannten rotoräquivalenten Windgeschwindigkeit als auch die neuen Vorgaben zur Extrapolation und zu den Vollständigkeitskriterien der Leistungskennlinie zu nennen. Diese Änderungen ergeben sich zum einen aus der neuen Revision 17 der TR 2 „Bestimmung von Leistungskennlinien und standardisierten Energieerträgen“ und zum anderen aus der neuen Edition der internationalen Norm zur Leistungskennlinienvermessung (IEC61400-12-1).

Des Weiteren wurde ein Abschnitt zur rechnerischen Anpassung von vermessenen Leistungskennlinien in die TR 5 aufgenommen. Messtechnische Vermessungen von WEA Typen, welche eine Voraussetzung für die Ermittlung des Referenzertrages sind, finden bei einer für einen Anlagentypen jeweils festgelegten Nennleistung statt. Neuere Konzepte von WEA Typen weisen aber immer öfter variable und an die Projektgegebenheiten anpassbare Nennleistungen auf. Die Nennleistung ist also nicht mehr auf einen über die Auslegung der Anlage bestimmten festen Wert beschränkt. Damit sich für diese unterschiedlichen Nennleistungen eines Anlagentypen auch Referenzerträge bestimmen lassen können, ohne für jeden Nennleistungswert eine neue Messkampagne starten zu müssen, wurde von Seiten der FGW ein Verfahren zur rechnerischen Anpassung von vermessenen Leistungskennlinien an eine Nennleistungsänderung veröffentlicht und mit der Revision 8 in das Referenzertragsverfahren zugelassen. Das hierfür zulässige Verfahren ist im Anhang B der TR 2 beschrieben (siehe https://wind-fgw.de/themen/richtlinienarbeit/ unter TR 2).

Die Revision 8 der TR 5 kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden.

10.09.2019 - FGW-Prüfvorschriften für Netzanschlusskonformitätsnachweise notifiziert

FGW-Prüfvorschriften für Netzanschlusskonformitätsnachweise notifiziert

Berlin, d. 10.09.2019 – Die Technischen Richtlinien der FGW zur Vermessung, Modellierung und Zertifizierung der elektrischen Eigenschaften von EZE, EZA, Speicher sowie deren Komponenten FGW TR 3, TR 4 und TR 8 wurden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 in den deutschsprachigen Fassungen notifiziert. Im Vorfeld waren nach über zwei Jahren Überarbeitungszeit die Technischen Richtlinien im September 2018 (TR 3) und im Januar 2019 vom Fachausschuss für elektrische Eigenschaften verabschiedet worden.

Grundlage der umfassenden Überarbeitung waren die Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2016/631 (RfG), der Elektrotechnische–Eigenschaften–Nachweis-Verordnung – NELEV sowie der VDE-Anwendungsregeln vom November 2018. Um Fristvorgaben zu erfüllen, wurde die Überarbeitung bereits 2017 auf der Grundlage von VDE-Entwürfen begonnen und schon die Entwurfsunterlagen öffentlich und zweisprachig (dt./eng.) konsultiert. Über diese auch internationalen Eingaben wurden alle beteiligten Interessen im Konsensverfahren harmonisiert und gleichzeitig der Aufwand auf das Nötige minimiert.

Neben den Anpassungen der Prüfvorschriften auf die neuen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130 sowie die Erweiterung der Anforderungen auf Speicher und Komponenten wurden die Richtlinien für eine einfache Adaptierbarkeit auf andere Gridcodes vorbereitet. Damit können die Richtlinien auch mit wenig Aufwand zur Nachweisführung von Gridcodes anderer Länder herangezogen werden. Detaillierte Angaben zur Überarbeitung finden Sie auf der FGW-Webseite.

Für die kommende Zeit hat der Fachausschuss für Elektrische Eigenschaften z.B. die Entwicklung eines (einfacheren) Einzelnachweisverfahrens für EZA mit kleiner Leistung oder Verfahren zur Übertragbarkeit von 60 Hz- und 50 Hz-Testdaten geplant. Besonders sollen auch Lösungen in Form von digitalen Datenbanken entstehen. In einem ersten Schritt wird dazu die Nachweisführung der TR 8 in Datenbankform gebracht, um so eine projektspezifische Darstellung der Anforderungen oder Tests zu ermöglichen. Auch das Thema Internationalisierung wird weiterhin im Fokus stehen.

Die Richtlinien können über den FGW-Webshop unter www.wind-fgw.de bestellt werden. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die FGW-Geschäftsstelle.

09.05.2018 - FGW veröffentlicht Revision 17 der TR 2 „Bestimmung von Leistungskennlinie und standardisierten Energieerträgen“

Berlin, den 09.05.2018 – Der Fachausschuss Leistungskennlinie hat auf der Sitzung am 07.03.2018 die 17. Revision der TR 2 „Bestimmung von Leistungskennlinie und standardisierten Energieerträgen“ verabschiedet.

 

Mit der Revision 17 wird auf die zweite Edition der internationalen Norm zur Leistungskennlinienvermessung (IEC 61400-12-1 bzw. DIN EN 61400-12-1) reagiert. Analog zu der zweiten Edition der IEC wird die Turbulenznormalisierung und die sogenannte rotoräquivalente Windgeschwindigkeit in die TR 2 aufgenommen. Weitere Änderungen betreffen die Standortkalibrierung, die Hindernisbeurteilung und die Einführung des Begriffs „Leistungskennlinie“, der den veralteten Begriff „Leistungskurve“ ersetzt. Bezüglich der Bestimmung des Referenzertrages nach EEG 2017, Anlage 2, wird beschrieben, wie eine Leistungskennlinie, die auf Basis der rotoräquivalenten Windgeschwindigkeit gemessen wurde, an das Referenzwindgeschwindigkeitsprofil anzupassen ist, so dass dann aus dieser Leistungskennlinie der Referenzertrag berechnet werden kann. Außerdem wird neu geregelt, wann eine vermessene Leistungskennlinie für die Referenzertragsbestimmung extrapoliert werden darf und wie sie bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu extrapolieren ist.

Die Revision 17 ersetzt alle vorherigen Revisionen der TR 2. Allerdings gibt es eine zweijährige Übergangsfrist: Erst ab dem 01.04.2020 haben Vermessungen von Leistungskennlinie gemäß TR 2 nur noch nach der Revision 17 zu erfolgen. Die Revision 17 kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und ist in Kürze erhältlich.

08.05.2018 - Neuer FGW-Fachausschuss Betriebsdaten und Standortertrag

Berlin, den 08.05.2018 – Der neue Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag soll in Zukunft die TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ betreuen und weiterentwickeln. Zur Auftaktveranstaltung des Fachausschusses Mitte April wurde die Struktur und Ausrichtung des neuen FGW-Gremiums festgelegt.

 

Die Mitglieder des Fachausschusses wählten Peter Spengemann von wpd windmanager zum Obmann. Unter den Mitgliedern des Fachausschusses sind Hersteller, Betreiber und Gutachter vertreten, die zusammen die TR 10 betreuen und das Verfahren kontinuierlich weiterentwickeln sollen. Die fachliche und inhaltliche Arbeit wird dabei in zwei Arbeitskreisen geleistet, welche durch Martin Strack (Deutsche Windguard) und Helge Schnehle (Vestas) geleitet werden.

Die TR 10 spezifiziert die im EEG festgelegte Überprüfung der Standortgüte nach fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, nach welchem entgangene Erträge quantifiziert werden können. Ein solches Verfahren wurde nun erstmals in einer Richtlinie festgehalten und bildet den Stand der Technik ab.

Die deutsche Fassung der TR 10 Revision 0 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und soll im Laufe dieses Jahres veröffentlicht werden.

02.05.2018 - FGW führt öffentliches und zweisprachiges Konsultationsverfahren des FGW-Regelwerks für Nachweise der Netzanschlusskonformität ein

Berlin, d. 02.05.2018 – Öffentliche und zweisprachige Konsultation des FGW-Regelwerks für Nachweise der Netzanschlusskonformität nach Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 (Requirements for Generators, RfG)

 

Erstmals findet zu Entwürfen der FGW-Richtlinien TR 3, TR 4 und TR 8 ein öffentliches Konsultationsverfahren auf Deutsch und Englisch statt. Das Verfahren soll alternativ zum bislang praktizierten Entwurfszugang über Mitgliedschaft oder Sitzungsentgelder für mehr internationale Mitarbeit und Transparenz sorgen.

Die neue europäische Regulierung zu Netzkodizes, (EU) 2016/631 (NC RfG) und die neuen VDE-FNN Anwendungsregeln 4110, 4120 und 4130 machen eine Anpassung der Technischen Richtlinien TR 3, TR 4 und TR 8 notwendig. Zusätzlich ist die in der TR8 gefasste Zertifizierungsvorschrift erstmals im Hauptteil unabhängig von der nationalen Ausgestaltung der Netzkodizes gefasst und ermöglicht damit eine Anwendung im gesamten Wirkungsbereich der EU-Verordnung 2016/631. Neben TR 8-Anhängen zu 4110, 4120 und 4130 besteht damit die Möglichkeit auch Netzkodizes anderer Nationalstaaten über zusätzliche Anhänge zu berücksichtigen.

Die drei unabhängigen öffentlichen Konsultationen zu den drei Richtlinien beginnen ab dem 17. Mai 2018. Die Veröffentlichung von TR 3 (Rev.25) und TR 4 (Rev. 9) ist für August 2018 und die TR 8 (Rev. 9) für Dezember 2018 geplant.

 

Bedingungen für die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation sowie der genaue Ablauf lauten wie folgt:

 

Die Konsultation findet gemäß der erweiterten Geschäftsordnung des FAEE statt.

Interessierte Teilnehmer müssen sich vor Abschluss der Kommentierungsphase über den FGW-Shop bei FGW registrieren und dazu die allgemeine sowie die erweiterten FAEE-Gremiengeschäftsordnungen sowie die FGW-Compliance-Richtlinie anerkennen. Die Anerkennung umfasst insbesondere auch die Anerkennung der vollumfänglichen Abtretung der Verwertungsrechte zu allen in die Richtlinien eingebrachten Inhalte.

 

Mit der Registrierungsgebühr erwerben die Teilnehmer

 

1. den jeweiligen Kommentierungsentwurf,
2. die Berechtigung zur Teilnahme zu den Konsultationsterminen, zu denen die eingereichten Kommentare behandelt werden

3. sowie die nach Abschluss des Revisionszyklus veröffentlichte jeweilige Technische Richtlinie selbst.

 

Im Anschluss an die Registrierung können Teilnehmer über eine bereitgestellte Kommentarliste die Entwurfsunterlage kommentieren. Die Konsultationsfristen für die spätestmögliche Kommentarabgabe sind u.a. in den Kommentarlisten selbst aufgeführt und wurden für folgende Zeiträume geplant:

 

TR 3: 17.05.- 29.06.18

TR 4: 17.05.- 29.06.18

TR 8: 06.06.- 03.07.18

 

Bitte beachten Sie, dass Kommentare, die in der Kommentarliste enthaltene Hinweise nicht berücksichtigen, ggf. nicht bearbeitet werden.

Interessenten, die zu Konsultationsbeginn eine Nachricht erhalten möchten, können sich unter publicconsultation@wind-fgw.de auf einen Verteiler setzen lassen. Fragen zu der öffentlichen Konsultation können an die gleiche Adresse gerichtet werden.

 

Link zum FAEE-Zeitplan

22.01.2018 - Neue FGW Richtlinie TR 10 zum Jahreswechsel

FGW hat die Technische Richtlinie TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ in der Rev. 0 verabschiedet und veröffentlicht. Die neue Richtlinie enthält Verfahren zur Ermittlung und Überprüfung der Standortgüte auf Grundlage von Betriebsdaten, wie sie laut EEG 2017 nach fünf, zehn und fünfzehn Jahren durchzuführen ist. Dieses Verfahren findet bei allen Windenergieanlagen Anwendung, deren anzulegender Wert über das Ausschreibungssystem ermittelt wurde.

 

Dabei beschreibt die Richtlinie wie anhand der gespeicherten Betriebsdaten der Standortertrag und damit die Standortgüte berechnet werden kann. Ein wesentlicher Inhalt der TR 10 sind die technischen Vorgaben zur Berechnung von entgangenen Erträgen einer Windenergieanlage für die Zeiträume, in denen die Anlage technisch nicht verfügbar war. Diese Berechnungen sind durchzuführen, wenn die Windenergieanlage eine zeitliche Verfügbarkeit unter 97 % aufweist.

 

Auf einer gemeinsamen Sitzung der Fachausschüsse Leistungskurve und Windpotenzial wurde die Technische Richtlinie Teil 10 verabschiedet und ein neuer Fachausschuss zur weiteren Bearbeitung der Richtlinie gegründet. Die neue Richtlinie entstand im vergangenen Jahr im Rahmen des Projekts Standortertrag, welches von Seiten des BMWi gefördert und mit der Verabschiedung der TR 10 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wurde. Das abschließende Projekttreffen findet am 21.02.18 in Berlin statt und soll als Informationsveranstaltung genutzt werden. Dabei wird unter anderem die TR 10 vorgestellt, sowie die weitere Arbeit im neuen Fachausschuss erläutert. Alle Interessenten sind zur Teilnahme an dieser Veranstaltung eingeladen. Weitere Informationen sowie die Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier (Teilnehmerzahlen sind begrenzt – Anmeldung ist bis zum 31.01.18 möglich).

 

Die FGW-Richtlinie TR 10 kann ab sofort neben den anderen Technischen Richtlinien auf der FGW-Webseite hier bestellt werden.

26.10.2017 - FGW verabschiedet Revision 10 der TR 6 "Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen"

Der Fachausschuss Windpotenzial hat auf der Sitzung am 26.09.2017 die zehnte Revision der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ verabschiedet.

Wesentliche Änderungen in Revision 10 betreffen die Kapitel „Energieverlustfaktoren“ und „Anforderungen an Verfahren zur Langzeitkorrektur“. Zudem wurde der bisherige Anhang A, welcher den 60 %-Referenzertrag-Nachweis erläuterte, durch eine deutschlandweite Vereisungskarte zur Berechnung der Vereisungsverluste ersetzt. Ab dem 01.01.2018 ist zur Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen die Revision 10 der TR 6 maßgeblich und ersetzt damit alle früheren Revisionen der TR 6. Die deutsche Fassung der Revision 10 kann unter https://www.wind-fgw.de/shop/technische-richtlinien/ bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan in der Übersetzung und ist in Kürze erhältlich.

07.09.2017 - FGW verabschiedet neue Richtlinie zur Übergabe der Anlagenverantwortung bei Dezentralen Einspeisern

Berlin, den 07.09.2017 – Die FGW veröffentlicht zum Thema Betrieb und Instandhaltung eine neue Branchenrichtlinie zur rechtssicheren Organisation von Arbeiten an elektrischen Energieanlagen, u.a. auch mit Spezifikationen zur Umsetzung der VDE 0105-100. Dazu hat der FGW-Fachausschuss die Rubrik A1 „Anlagenverantwortung“ zur Technischen Richtlinie Teil 7 (TR7) „Betrieb und Instandhaltung von Kraftwerken für Erneuerbare Energien“ im Konsens verabschiedet und veröffentlicht.

EEG-Erzeugungseinheiten werden als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten geführt. Daher bildete der Fachausschuss Betrieb und Instandhaltung den Arbeitskreis „Anlagenverantwortung“, der sich der branchenspezifischen Umsetzung der VDE 0105-100 (DIN EN 50110-1) „Betrieb von elektrischen Anlagen“ widmet. Das Ergebnis dieser Arbeit wurde nun mit der Rubrik A1 „Anlagenverantwortung“ veröffentlicht.

Neben der wirtschaftlichen Verantwortung hat der Betreiber die Verantwortung, eine  Erzeugungseinheit so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Er trägt die Organisations- und Personalverantwortung für den sicheren Betrieb, auch dann, wenn Fremdfirmen an der Anlage arbeiten. Nach der VDE 0105-100 muss jede elektrische Anlage, an der Arbeiten vollzogen werden, unter der Verantwortung eines Anlagenverantwortlichen stehen.

In diesem Kontext beschreibt die TR7 mit ihrer Rubrik A1 den Informationsfluss zwischen Betreiber, Betriebsführer, Netzbetreiber und weiteren Dienstleistern. Sie stellt eine Handlungsempfehlung zur Definition von Aufgaben, deren Zuordnung und Kommunikation dar. Anhand von Beispielen aus der Branchenpraxis werden dem Anwender konkrete Lösungsmöglichkeiten angeboten.

Folgende Rubriken der TR7 wurden bisher veröffentlicht:

  • A „Allgemeiner Teil: Definitionen von Begriffen, Normative Verweisungen und Systemaspekten“
  • A1 „Anlagenverantwortung“
  • B3 „Fachspezifische Anwendungserläuterung zur Überwachung und Überprüfung von Gründung und Tragstrukturen“
  • D2 „Zustands-Ereignis-Ursachenschlüssel – Begriffe, Klassifizierung und Strukturierung von Zuständen, Ereignisse, Ursachen und Maßnahmen für weiterführende Bewertungen und Verbesserungen in Betrieb und Instandhaltung“
  • D3 „Globales Service Protokoll (GSP) – Einheitliches Datenformat für den Austausch von Daten im Instandhaltungsprozess“

Die Rubriken der TR7 können – wie alle anderen Richtlinien der FGW – über die FGW-Homepage unter www.wind-fgw.de bestellt werden.

16.08.2017 - FGW-Veröffentlichung zur Kategorisierung von WEA Statuscodes im Sinne des EEG 2017

Die FGW hat im Rahmen des vom BMWi geförderten Projektes Standortertrag Vorgaben für die Kategorisierung von WEA-Statuscodes zu den im EEG definierten Betriebszuständen erarbeitet. Diese Vorgaben richten sich insbesondere an WEA Hersteller und werden als Vorveröffentlichung „Kategorisierung von WEA Statuscodes im Sinne des EEG 2017“ auf der Webseite der FGW als Auszug einer im nächsten Jahr erscheinenden neuen Technischen Richtlinie bereitgestellt.

Im Rahmen des Projektes werden technische Vorgaben zur Ermittlung des Standortertrages von WEA im Sinne der Anlage 2 des EEG 2017 erarbeitet. Nach Inbetriebnahme muss der Standortertrag nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren überprüft werden. Bei der Berechnung des Standortertrages ist es notwendig, die sogenannten „fiktiven Strommengen“ zu berücksichtigen. Diese fiktiven Strommengen, hätten bereitgestellt werden können, wenn die Windenergieanlage im intentionierten Betrieb gelaufen wäre. Grundlage zur Berechnung der fiktiven Strommengen ist die Identifikation der Zeiträume, in denen entsprechend der Definitionen des EEG 2017 solche entgangenen Erträge vorliegen könnten.

Diese Zeiträume lassen sich über die Error-Log-Datei und die darin protokollierten Statuscodes der Anlage identifizieren. Hierfür ist eine Zuordnung der Statuscodes zu den im EEG definierten Zuständen notwendig. Für diese Zuordnung sind fünf verschiedene Kategorien definiert worden, die sich auf die Vorgaben des EEG stützen und dabei Bezug auf die IEC 61400-26-1 nehmen. Jeder Statuscode einer WEA muss einer dieser fünf Kategorien zugeordnet werden, um eine Auswertung der Betriebsdaten zu ermöglichen.
Die Vorveröffentlichung „Kategorisierung von WEA Statuscodes im Sinne des EEG 2017“ sowie weiterführende Informationen zum Projekt Standortertrag finden Sie unter https://www.wind-fgw.de/aktivitaeten/forschungsprojekte/projekt-standortertrag.

19.06.2017 - Umstrukturierung der FGW TR 8

In Zukunft Grid Code-unabhängig und international verwendbar: Umstrukturierung der Zertifizierungsrichtlinie FGW TR 8 für Netzanschlüsse von Erzeugungsanlagen und Speichersystemen.
Acht Jahre nach Einführung der Zertifizierungsrichtlinie FGW TR 8 hat der Fachausschuss Elektrische Eigenschaften der FGW dieser Richtlinie ein neues Gesicht verordnet. Das wurde notwendig, um die aktuell anstehenden Veränderungen im Bereich Netzanschlussrichtlinien zu erfassen. Diese Zertifizierungsrichtlinie beschreibt Verfahren zur Nachweisführung von geforderten Kraftwerkseigenschaften, die durch Wind-, Solar-, KWK- oder Speicheranlagen bereitgestellt werden sollen. Aufgrund der europäischen Regulierung (RfG, HVDC und DCC) und den darauf aufbauenden Netzanschlussregeln des VDE/FNN wird es viele Änderungen geben. Durch einen modularen Aufbau der zukünftigen FGW TR 8 können die zu bewertenden Anforderungen der jeweiligen Netzanschlussrichtlinie leicht zugeordnet werden.
Insgesamt soll es zukünftig leicht möglich sein, das Regelwerk über Module an verschiedene Netzcodes anzupassen und über Spezifikationen mit wenig Aufwand auch für weitere Grid Codes zu erweitern.
Mit dem kürzlich eingeführten Konsultationsverfahren soll die Öffentlichkeit schon bei der Kommentierung in deutscher und englischer Sprache mehr Einflussmöglichkeit und transparente Einsicht in die Bearbeitung des Regelwerks erhalten.
Der von einem kleinen Team mit Vertretern von EWE NETZ, FGH, HanseWerk, M.O.E., Senvion, WindGuard Certification und FGW im vergangenen halben Jahr erstellte Entwurf wurde vorgestellt und für die weitere Verwendung freigegeben.
Auf Grundlage dieses Entwurfs werden die neu gegründeten Arbeitsgruppen zur weiteren Umsetzung der offenen Aufgaben ihre Arbeit beginnen.
Die Richtlinie soll im ersten Halbjahr 2018 fertig gestellt werden und ab dann zur Nachweisführung für alle dezentralen Einspeiser über die Einhaltung der jeweiligen Grid Codes eingesetzt werden können.
Berlin den 19. Juni 2017

20.01.2017- Namensänderung - FGW e.V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien

FGW erweitert ihr Aufgabengebiet von erneuerbaren Energien auf alle dezentralen Technologien des zukünftigen Energieversorgungssystems. Über 30 Jahre lang hatte die Richtlinienarbeit der FGW ausschließlich die Technik zur Nutzung der erneuerbaren Energien im Fokus. Die Aufgabenstellungen verschieben sich aber immer mehr von der Anpassung der neuen Technologien an das bestehende Versorgungsnetz in Richtung des Aufbaus einer integralen Energieversorgung, die alle Erzeugungstechnologien und die Übertragungs- bzw. Verteilungsnetze berücksichtigt sowie deren reibungslosen Betrieb.

Ging es damals zum Beispiel um die Projektleitung zum Windenergiepark Westküste oder die von FGW begleitete Einführung des Stromeinspeisungsgesetzes, so hat sich seitdem viel getan. Heute ist die Kernaufgabe der FGW die sachlich-fachliche Ausarbeitung von technischen Lösungen, die als Technische Richtlinien (TR) durch intensive Zusammenarbeit der Mitglieder in ausgewogen besetzten Fachgremien entstehen. Die TR werden im Vergleich zu Normen bedarfsorientiert und sehr zügig erarbeitet und bilden daher den Stand der Technik im Bereich der Windenergie und anderer erneuerbarer Energien sehr gut ab. Hierin liegt das Alleinstellungsmerkmal der FGW. Darüber hinaus trägt die FGW mit Forschungsprojekten aktiv zur Entwicklung der Technik bei, wie dies aktuell im Projekt Netzharmonie der Fall ist.

Damit geht der Blick nach vorn. Auf der Jahreshauptversammlung 2016 beschlossen die Mitglieder, wie den zukünftigen Entwicklungen in der Energieversorgung besser Rechnung getragen werden kann. Es sollten noch mehr Hersteller und Betreiber von Energiespeicheranlagen und Verbrennungskraftmaschinen dazu ermuntert werden, in der FGW zukünftige Entwicklungen vorzudenken und technische Lösungen zu entwickeln.

Um diese Entwicklung in Abstimmung mit ihren Mitgliedern auch im Namen der FGW zu berücksichtigen, hat die FGW-Mitgliederversammlung vom 20.06.2016 die Änderung der Namenserweiterung beschlossen. FGW e.V. soll von nun an den Beinamen

„Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“ führen.

Damit kann die FGW ihre technische Kompetenz zukünftig im Sinne einer vollständigen Erneuerbaren Energieversorgung einbringen. Auf dem Weg dahin sind vielfältige Themen zu bearbeiten, wie Netzausbau, Netzneutralität, einspeiserspezifische Anforderungen und Prüfverfahren.

„Dezentrale Energien“ sind hierbei nicht im Sinne randständiger Erzeugungseinheiten zu verstehen, aus Sicht der FGW-Mitglieder beinhaltet diese Begrifflichkeit die eigentliche Umsetzung der Energiewende. Aus Sicht der FGW-Mitglieder besteht bisher ein Mangel an branchenübergreifend abgestimmten Konzepten zur erfolgreichen Realisierung technischer Zielsetzungen. Hierbei möchte die FGW nicht mehr ausschließlich Windenergie und andere erneuerbare Einspeiser, sondern darüber hinaus übergreifende Fragestellungen berücksichtigen.

Dies betrifft das Systemverhalten von dezentralen Energien und Verbundnetz, die Steuerung und Regelung, die Kommunikation sowie die Wartung, Instandhaltung und Systemoptimierung aller an der Energieversorgung beteiligten Technologien. Diese Fragestellungen können aufgrund des sich wandelnden Energiemixes aus unterschiedlichen Technologien nicht auf erneuerbare Einspeiser begrenzt werden. Die Mitglieder der FGW sind sich gleichzeitig darüber einig, dass das Vereinsziel einer vollständigen erneuerbaren Energieversorgung unverändert besteht.

Berlin, den 20. Januar 2017

11.01.2017 - FGW-Veröffentlichungen zum Referenzertragsverfahren im EEG 2017

Parallel zum Inkrafttreten des EEG 2017 wurde von FGW die Technische Richtlinie „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“ (TR 5) revisioniert. Des Weiteren wurden im Rahmen des Projektes Standortertrag die „Anforderungen an die Datenhaltung“ zur Ermittlung des Standortertrages auf der Website der FGW als Auszug einer kommenden Technischen Richtlinie veröffentlicht. Diese Vorveröffentlichung erfasst zentrale Anforderungen an alle Anlagen die ab 2017 im einstufigen Referenzertragsverfahren in Betrieb gehen.

Das EEG 2017 bringt mehrere Änderungen im Zusammenhang mit dem Referenzertragsverfahren mit sich. Für WEA, die am neuen Ausschreibungssystem teilnehmen, gibt es sowohl eine neue Definition des Referenzstandortes als auch des Standortertrages. Zudem fordert das EEG 2017 bei Anlagen die nach dem alten, zweistufigen Referenzertragsmodell vergütet werden eine Überprüfung des zusätzlichen Zeitraums der Anfangsvergütung (ZZA). Die Überprüfung des ZZA soll nach zehn Jahren bzw. mindestens ein Jahr vor Ablauf des ZZA erfolgen. Dies gilt für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmen ab 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 sowie für Anlagen die von den Ausschreibungen ausgenommen sind und bis 31.12.2018 in Betrieb gehen. In der neuen Revision 7 der TR 5 wird sowohl diese Überprüfung des ZZA als auch die Berechnung des Referenzertrages mit den neuen Referenzstandortbedingungen beschrieben und spezifiziert.

Im Rahmen des vom BMWi geförderten Projektes Standortertrag werden technische Vorgaben zur Ermittlung des Standortertrages von WEA im Sinne der Anlage 2 des EEG 2017 erarbeitet und veröffentlicht. Für die Ermittlung des Standortertrages vor Inbetriebnahme gab es bereits im Oktober eine Veröffentlichung der FGW. Nach Inbetriebnahme muss der Standortertrag nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren überprüft werden, hier wird ein Verfahren bei FGW zurzeit erarbeitet. Die WEA-Betreiber müssen gemäß EEG 2017 einige Vorkehrungen treffen, um nach den fünf Jahreszeiträumen die Feststellung des Standortertrages ihrer Anlagen gewährleisten zu können. Diese Vorkehrungen werden in der Vorveröffentlichung „Anforderungen an die Datenvorhaltung“ beschrieben. Darin wird vorgegeben, welche Anlagenparameter und Statusinformationen bereitgestellt werden müssen und welche sonstigen Daten und Informationen zur Überprüfung der Standortgüte benötigt werden.

Die FGW-Richtlinie TR 5 sowie weitere technische Richtlinien können auf der FGW-Homepage unter https://www.wind-fgw.de/TR.html bestellt werden. Die Vorveröffentlichung „Anforderungen an die Datenhaltung (EEG 2017)“ sowie weiterführende Informationen zum Projekt Standortertrag finden Sie unter https://www.wind-fgw.de/Projekt_Standortertrag.html.

Download BMWi-Logo:
http://www.iwrpressedienst.de/bilddatenbank/FGW/BMWi_Logo.jpg

08.12.2016 - FGW-Regularien zum Standortgütenachweis nach EEG 2017

Der FGW – Fachausschuss Windpotenzial hat ergänzend zur Technischen Richtlinie TR 6 einen Anhang C zur Berücksichtigung von Änderungen des EEG 2017 beschlossen und veröffentlicht. Im EEG wird ein Nachweis der Standortgüte am WEA-Standort bezogen auf den Referenzertrag bereits zur Inbetriebnahme gefordert. Die TR6-Ergänzung beschreibt die Bestimmung der Standortgüte zur Inbetriebnahme gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017). Der Anhang wird auf der Internetseite der FGW e.V. kostenlos zum Download bereitgestellt.

Das Gesetz für den Vorrang von Erneuerbaren Energien 2017 ändert das Referenzertragsverfahren auf ein einstufiges System. Dabei wird unter anderem ein Nachweis der Standortgüte vor Inbetriebnahme der WEA verlangt. Dieser Nachweis soll auf einem Energieertragsgutachten gemäß der aktuellen Revision der TR 6 beruhen, welche die Bestimmung von Windpotenzialen und Energieerträgen an WEA-Standorten beschreibt.

Der Fachausschuss Windpotenzial hat den neuen Anhang C als Ergänzung zur aktuell gültigen Revsion 9 der TR 6 am 21.09.2016 verabschiedet. Er steht seit Oktober auf der FGW Webseite zum Download bereit. Eine neue Revision der TR 6 inklusive des Anhang C ist für Anfang 2018 geplant. Der neue Anhang C bezieht sich dabei auf das EEG 2017 und präzisiert die Berechnung des Standortertrags für den Nachweis der Standortgüte. Es wird beschrieben wie sich die Standortgüte aus dem Standortertrag und dem Referenzertrag bestimmen lässt. Zusätzlich wird eine Alternative für WEA ohne berechneten Referenzertrag nach EEG 2017 aufgezeigt sowie Anforderungen an den darzulegenden Prüfbericht beschrieben.

Zusätzlich zum Standortgütenachweis vor Inbetriebnahme soll im Auftrag des BMWi ein praxistaugliches Verfahren zur Überprüfung der Standortgüte nach Inbetriebnahme entwickelt und veröffentlicht werden. Der Abschluss des dazu bewilligten Projektes „Standortertrag“ und die Veröffentlichung dieser neuen Technischen Richtlinie ist für den 01.01.2018 geplant.

Mit den neuen Vorgaben der Anlage 2 des EEG 2017 müssen Betreiber von WEA einige Vorkehrungen treffen, um nach den fünf Jahreszeiträumen den Standortertrag ihrer Anlagen und damit die Standortgüte bestimmen zu können. Im Rahmen des Projektes wird erarbeitet, welche Betriebsdaten Betreiber von WEA vorhalten müssen, um die Ermittlung des Standortertrages nach 5, 10 und 15 Jahren zu gewährleisten. Eine Veröffentlichung, welche Betriebsdaten vorzuhalten sind, ist für Anfang 2017 geplant.

Eine weitere Maßnahme, die der Anpassung der Technischen Richtlinien an das EEG 2017 dient, ist die Veröffentlichung einer neuen Revision der TR 5 „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“. Dabei wird der neue definierte Referenzstandort in das Verfahren zur Bestimmung des Referenzertrages mit aufgenommen. Die Veröffentlichung der Rev. 7 der TR 5 ist zum 01.01.2017 geplant.

Die FGW-Richtlinien TR 6 und die TR 5 können über die FGW-Homepage unter www.wind-fgw.de bestellt werden. Der Anhang C „Bestimmung der Standortgüte zur Inbetriebnahme gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)“ steht unter https://www.wind-fgw.de/TR.html kostenlos zum Download zur Verfügung.

Berlin, den 8. Dezember 2016