Stand: Januar 2012
Inhalt
Liste der akkreditierten Windgutachter
Sachverständige mit der Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17025:2000 bzw. 17025:2005, Prüfungen in dem Bereich "Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen von Windenergieanlagen" gemäß der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 6 (60%-Referenzertrag-Nachweis auf Grundlage der Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen) auszuführen Name der Firma Homepage
Gültigkeit der
Akkreditierung bisBemerkung AL-PRO www.al-pro.de 2014-11-21 siehe 1 anemos Gesellschaft für Umweltmeteorologie mbH www.anemos.de 2014-09-03 BBB Umwelttechnik
Erneuerbare Energien GmbHwww.bbb-umwelt.de 2015-10-03 CUBE Engineering GmbH www.cube-engineering.com 2015-11-09 Deutsche WindGuard GmbH www.windguard.de 2013-03-05 Deutscher Wetterdienst Geschäftsbereich Klima und Umwelt, Abteilung Klima- und Umweltberatung (KU1) www.dwd.de/de/wir/ 2011-01-05 DEWI GmbH - Deutsches Windenergie-Institut www.dewi.de 2016-03-30 Enveco Steinfurt GmbH & Co.KG www.enveco-steinfurt.de 2015-10-03 EuroWind GmbH www.eurowind.info 2012-01-15 siehe 1 GEO-NET Umweltconsulting GmbH www.geo-net.de 2015-07-06 GL Garrad Hassan Deutschland GmbH
(ehemals WINDTEST Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH)www.gl-garradhassan.com 2012-11-18 IEL GmbH www.iel-gmbh.de 2015-09-15 siehe 1 Ingenieurbüro Dr.-Ing. Dieter Frey www.ing-buero-frey.de 2013-09-16 siehe 2 Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH www.ib-kuntzsch.de 2015-12-19 Lahmeyer International GmbH www.lahmeyer.de 2012-12-18 siehe 1 MeteoServ GbR www.meteoserv.de 2013-04-01 siehe 1 PLANkon www.plankon.de 2015-11-03 SOLvent GmbH Planungsbüro für regenerative Energietechnik www.solvent.de 2015-04-17 siehe 1 TÜV SÜD Industrie Service GmbH
www.tuev-sued.de/windenergie 2015-04-17 WIND-consult Ingenieurgesellschaft für umweltschonende Energiewandlung mbH www.wind-consult.de 2016-05-17 WINDTEST Grevenbroich GmbH www.windtest-nrw.de 2014-07-26 Wind & Regen - Büro für technische Meteorologie www.wind-sodar.de 2015-05-08 1 Ohne Abschnitt 2.2: Windmessungen. Keine Durchführung von Messungen
2 Nur Abschnitt 2.2: Windmessungen. Ausschließlich Durchführung von Messungen
EEG 2009 gültig ab 01.01.2009
§ 29 Abs. 3
Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können.
§ 29 Abs. 4Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57 die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -
betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Hälfte..Anlage (zu § 29 Abs. 1 und 4) Nummer 6
Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
Anlage (zu § 29 Abs. 1 und 4) Nummer 7
Zur Vermessung der Leistungskennlinie nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" (DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe April 2000), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstellen akkreditiert sind.
Bedingungen für die Veröffentlichung der Windgutachter
Folgende Unterlagen in Kopie sind vom Windgutachter bei der FGW einzureichen:
Akkreditierungsurkunde (gemäß DIN EN ISO/IEC 17025:2000)
Anlage zur Akkreditierungsurkunde
(Prüfung im Bereich "Ermittlung des Windpotenzials und
Bestimmung des Energieertrages" in Verbindung mit der
Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 6
"Referenzertrag-Nachweis auf Grundlage der Bestimmung von
Windpotenzial und Energieerträgen")
Hinweis: Wird die Akkreditierung aktualisert, so muss die neue Urkunde bei der FGW eingereicht werden.
Gebühr für die Veröffentlichung: 200 Euro pro Jahr zzgl. Mehrwertsteuer (FGW-Mitglieder frei). Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.